I. Allgemeines

1 Anwendungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Qualiflex Solutions AG, Industrie Nord 16, 5643 Sins (nachstehend „QFS“) und ihren Kunden.

Sie sind anwendbar, sobald der Kunde Leistungen oder Produkte von QFS bezieht und bilden einen integrierenden Bestandteil eines jeden Vertrags zwischen QFS und dem Kunden. Sie gelten auch für sämtliche zukünftigen Beziehungen zwischen den beiden Parteien, ohne dass dazu jedes Mal eine ausdrückliche Bestätigung notwendig wäre.

1.2 Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und akzeptiert vollumfänglich die vorliegenden AGB. Die Verwendung von eigenen Bestellscheinen durch den Kunden tut der vorliegenden Bestimmung keinen Abbruch, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen auf dem besagten Bestellschein.
1.3 Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Änderungen dieser AGB durch QFS sind jederzeit möglich; die neue Fassung der AGB gilt für alle nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Verträge.

2 Vertragsstruktur und -abschluss
2.1 Der Vertrag zwischen QFS und ihren Kunden besteht aus einem Vertrags-dokument und diesen AGB. Das Vertragsdokument kann ein vom Kunden angenommenes Angebot oder ein schriftlicher Vertrag im eigentlichen Sinn sein. Es enthält die kommerziellen und technischen Spezifikationen.
2.2 Der Vertrag zwischen QFS und dem Kunden wird geschlossen durch die Annahme des von QFS erstellten Angebots durch den Kunden oder durch beidseitige Unterzeichnung eines separaten schriftlichen Vertragsdokuments. Die Annahme des Angebots kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, namentlich indem der Kunde die Leistungen von QFS entgegennimmt oder nutzt.
2.3 Soweit nicht anders angegeben, sind Angebote von QFS während 30 Tagen gültig.

II. Leistungen, Mitwirkungspflichten und Vergütung

3 Umfang der Leistung
3.1 QFS erbringt die im Vertragsdokument beschriebenen Leistungen. Im Vertragsdokument nicht explizit aufgeführte Leistungen sind im Leistungsumfang nicht enthalten und werden separat nach Aufwand verrechnet. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Prospekte, etc.) sind nur relevant, wenn sie von QFS ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3.2 QFS wird ihre vertraglichen Pflichten sorgfältig und fachmännisch gemäss der vertraglichen Leistungsbeschreibung erfüllen. QFS darf Subunternehmer beiziehen, bleibt aber gegenüber dem Kunden für das Erbringen der Leistungen vollumfänglich verantwortlich.
3.3 Terminangaben für Lieferung, Installation und Inbetriebnahme sind ohne ausdrückliche Zusicherung Richtwerte und nicht verbindlich.

4 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für QFS unentgeltlich erbracht werden.
4.2 Der Kunde gibt QFS rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben bekannt. Er stellt QFS die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Büroräume und Maschinen sowie kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Falls nicht QFS ausdrücklich mit der Datensicherung (Backup) beauftragt wurde, liegt diese in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
4.3 Allfällige weitere Mitwirkungspflichten des Kunden werden im Vertragsdokument näher umschrieben.
4.4 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so ist der Kunde von QFS abzumahnen. Die aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwände usw.) sind vom Kunden zu tragen.

5 Vergütung
5.1 Der Kunde verpflichtet sich, für die Leistungen von QFS die im Vertragsdokument festgelegte Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung versteht sich exklusive MwSt.
5.2 Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist bzw. des Fälligkeitstermins kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass eine Mahnung seitens QFS erforderlich wäre. Eine verspätete Zahlung ist mit sechs Prozent (6%) jährlich zu verzinsen.
5.3 Ist der Kunde mit der Zahlung von Rechnungen in Verzug, kann QFS ihre Lieferungen einstellen, bis sämtliche offenen Beträge beglichen sind.
5.4 Eine Verrechnung durch den Kunden ist nur mit von QFS schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.

6 Immaterialgüterrechte
6.1 Die Rechte an den bei der Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen stehen QFS zu. Der Kunde erhält an diesen Arbeitsergebnissen ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht exklusives Nutzungs- und Verwertungsrecht.
6.2 Vorbestehende Immaterialgüterrechte verbleiben bei QFS oder dem dritten Rechtsinhaber. Bei Immaterialgüterrechten Dritter, insbesondere bei Softwarelizenzen von Drittherstellern, anerkennt der Kunde die Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten; QFS lässt dem Kunden diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen zur Information zukommen.

III. Gewährleistungen und Leistungsstörungen

7 Verzug
7.1 Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Termins auf Hindernisse zurückzuführen, die QFS nicht zu vertreten hat, so wird die Frist angemessen verlängert.
7.2 Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Termins von QFS zu vertreten, setzt der Kunde QFS zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen zur nachträglichen Erfüllung an. Wird die Nachfrist ebenfalls nicht eingehalten, kann der Kunde auf der Vertragserfüllung beharren und weitere Nachfristen zur nachträglichen Erfüllung setzen oder, wenn QFS insgesamt mehr als 40 Arbeitstage im Verzug ist, vom Vertrag zurücktreten. Diejenigen Leistungen (oder Teile davon), die bereits vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden als solche in objektiv technisch und kommerziell zumutbarer Weise verwendet werden können, werden vergütet. Ein etwaiger Vertragsrücktritt berührt diese Leistungen nicht; für sie gelten die entsprechenden Vertragsbestimmungen weiter.

8 Sachgewährleistung und Mängelrechte
a) Drittprodukte
8.1 Für Drittprodukte (sämtliche Hardware sowie Drittsoftware, die von QFS separat oder in ihre eigenen Leistungen bzw. Produkte integriert geliefert wird), richtet sich die Gewährleistung ausschliesslich nach den von den jeweiligen Herstellern/Lieferanten bzw. Lizenzgebern gewährten Garantien. Dies gilt für den Leistungsumfang, die Garantiedauer, die Voraussetzungen der Geltendmachung der Garantie und alle anderen Rechte des Kunden.
8.2 Gegenüber QFS bestehen diese Gewährleistungsrechte für Drittprodukte ausschliesslich darin, dass QFS die Gewährleistung gegenüber dem Her-steller/Lieferanten bzw. Lizenzgeber im Namen des Kunden einfordert. Kommt der Hersteller/Lieferant bzw. Lizenzgeber seiner Gewährleistungs-pflicht nicht freiwillig nach, so tritt QFS die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab.
b) Eigene Produkte von QFS
8.3 QFS garantiert, dass ihre Produkte und Leistungen bei vertragsgemässem Einsatz die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Tauglichkeit aufheben oder erheblich einschränken.
8.4 Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde nach Wahl der QFS zunächst nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.
8.5 Schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen wegen desselben Mangels fehl, kann der Kunde:

8.5.1 weiterhin Erfüllung verlangen, oder
8.5.2 eine angemessene Preisminderung verlangen, oder
8.5.3 wenn ein erheblicher Mangel gemäss Ziffer 8.6 vorliegt, vom Vertrag zurücktreten.
8.6 Erhebliche Mängel liegen vor, wenn die Produkte bei vertragsgemässem Einsatz die zugesicherten Eigenschaften nicht aufweisen oder derart mit Mängeln behaftet sind, dass sie für den Kunden unbrauchbar sind.
8.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde die Hard- oder Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kann, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäss Ziffer 4 nicht ordnungsgemäss erfüllt.
8.8 Mängelrügen sind schriftlich innert der in Ziffer 11 für Kauf- bzw. Ziffer 12 für Werkverträge genannten Rügefristen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome zu erheben. Die Mängelansprüche des Kunden entfallen, soweit ein Mangel nicht fristgerecht gerügt wird.
8.9 Die Mängelrechte des Kunden verjähren innert sechs Monaten ab Abnahme der Leistungen oder der Installation bzw. der Entgegennahme durch den Kunden, wenn auf die Installation verzichtet worden ist.
c) Gemeinsame Bestimmungen

8.10 Alle vorstehend nicht ausdrücklich aufgeführten Gewährleistungen und Mängelrechte sind, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
 
9 Rechtsgewährleistung
9.1 QFS leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren Produkten und Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt.
9.2 Sofern ein Produkt bzw. eine Leistung oder ein Teil davon Gegenstand einer Klage wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist oder nach Meinung von QFS werden könnte, kann QFS dem Kunden nach ihrer Wahl entweder das Recht verschaffen, den Gegenstand frei von jeder Haftung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte zu benutzen, das Produkt durch ein anderes ersetzen, welches die wesentlichen vertraglichen Eigenschaften erfüllt, das Produkt so abändern, dass es keine Immaterialgüterrechte mehr verletzt, oder, falls keine der vorstehenden Möglichkeiten mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand realisierbar sind, das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich der Amortisation auf Basis einer fünfjährigen linearen Abschreibung zurückerstatten.
9.3 Sollten Dritte gegen den Kunden wegen Verletzung angeblich ihnen gehörender Schutzrechte Ansprüche geltend machen, wird QFS auf eigene Kosten die Verteidigung führen und allfällige dem Kunden durch rechtskräftiges Gerichtsurteil auferlegte Kosten und Schadenersatzleistungen übernehmen, wenn der Kunde (i) QFS sofort schriftlich über den erhobenen An-spruch unterrichtet und (ii) QFS zur Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleiches, ermächtigt und dabei in angemessenem und zumutbarem Umfang unterstützt und (iii) sich der Anspruch des Dritten darauf stützt, der bestimmungsgemässe Gebrauch des unveränderten Produktes bzw. der Leistung verletze ein in der Schweiz bestehendes Schutz-recht oder stelle unlauteren Wettbewerb dar.

10 Haftung
10.1 QFS haftet für schuldhaft verursachte direkte Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistungserfüllung entstanden sind. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wie namentlich entgangenen Gewinn, Mehraufwendungen, zusätzliche Personalkosten, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter oder Datenverlust, etc., wird ausgeschlossen.
10.2 QFS haftet nicht für Schäden, die auf Softwarefehler von nicht durch QFS hergestellter Software zurückzuführen sind. Ebenso haftet QFS nicht für durch Computerviren verursachte Schäden, sofern QFS in ihrem Verantwortungsbereich die nach dem Stand der Technik angemessenen Schutzmassnahmen zu deren Abwehr getroffen hatte.
10.3 Die Haftung ist auf den tatsächlich eingetretenen Schaden, maximal jedoch auf den Betrag der jährlichen Vergütung unter dem betroffenen Vertrag beschränkt.
10.4 Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 10 gelten nicht für Personenschäden und nicht, soweit QFS vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat oder soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

IV. Besondere Bestimmungen für einzelne Vertragstypen

11 Besondere Bestimmungen für die Lieferung von Waren und Lizenzen
11.1 Die Bestimmungen dieser Ziffer sind anwendbar, wenn QFS dem Kunden gestützt auf einen Kaufvertrag Waren oder Lizenzen liefert.
11.2 Ohne ausdrückliche Vereinbarung gehört die Installation nicht zum Leistungsumfang.
11.3 Der Kunde prüft den Kaufgegenstand innert 10 Tagen nach der Ablieferung. Bei Installation durch QFS beginnt die Frist erst mit erfolgter Installation. Der Kunde zeigt QFS die festgestellten Mängel innert dieser Frist schriftlich an.
11.4 Mängel, welche bei der Prüfung trotz angemessener Sorgfalt nicht erkennbar waren, müssen nach ihrer Entdeckung QFS innert 10 Tagen schriftlich angezeigt werden.
11.5 Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde seine Mängelrechte gemäss Ziffer 8 geltend machen.
11.6 Der Umfang der zulässigen Nutzung von Software richtet sich nach den Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers.

12 Besondere Bestimmungen für die Erstellung von Werken
12.1 Im Falle von werkvertraglichen Leistungen durch QFS erfolgt vor der Abnahme eine gemeinsame Prüfung.
12.2 QFS lädt den Kunden rechtzeitig zur Prüfung ein, indem sie ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Parteien unterzeichnen. Im vertraglichen Rahmen sind auch Teilabnahmen möglich. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Abnahme innert 10 Tagen nach der Anzeige der Abnahmebereitschaft durch QFS zu erfolgen. Wird die Abnahme durch den Kunden über diese Frist hinaus verzögert und werden innert der Frist keine Mängel schriftlich gerügt, so gilt die Abnahme als erfolgt. Ebenso gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde den operativen Betrieb aufnimmt oder Änderungen an gelieferten Produkten vornimmt.
12.3 Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der Prüfung statt. QFS behebt die festgestellten Mängel und gibt deren Behebung dem Kunden bekannt.
12.4 Zeigen sich bei der Prüfung erhebliche Mängel im Sinne von Ziffer 8.6, so wird die Abnahme zurückgestellt. QFS behebt die festgestellten Mängel und lädt den Kunden zu einer neuen Prüfung ein. Kann die Abnahme ein zweites Mal wegen dem gleichen Mangel nicht stattfinden, kann der Kunde seine Mängelrechte gemäss Ziffer 8.5 (weiterhin Erfüllung, Minderung oder, bei Vorliegen erheblicher Mängel, Rücktritt vom Vertrag) geltend machen.
12.5 Mängel, welche bei der Abnahme trotz angemessener Sorgfalt nicht erkennbar waren, müssen nach ihrer Entdeckung QFS innert 10 Tagen schriftlich angezeigt werden.

13 Besondere Bestimmungen für Supportleistungen
13.1 Die Bestimmungen dieser Ziffer kommen zur Anwendung, wenn QFS Supportleistungen für den Kunden erbringt.
13.2 QFS erbringt die Supportleistungen mit der gehörigen Sorgfalt. QFS kann jedoch nicht garantieren, dass die unterstützten Produkte ununterbrochen und fehlerfrei eingesetzt werden können.
13.3 Sämtliche Wartungsverträge mit Dritten für die Hard- und Software des Kunden gehen zu dessen Lasten.
13.4 Die Supportleistungen werden von QFS während der Supportzeit erbracht. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt als Supportzeit die Zeit von Montag bis Freitag von 08.00 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr (ohne allgemeine Sonn- und Feiertage am Ort der Niederlassung von QFS). Auf Wunsch des Kunden und gegen einen Zuschlag zu den normalen Ansätzen beginnt QFS mit ihren Leistungen auch ausserhalb der Supportzeit oder führt angefangene Arbeiten fort. Die Zuschläge sind wie folgt definiert:

13.4.1 Montag bis Freitag, 17.00 bis 08.00 Uhr: 50%;
13.4.2 Wochenende / Feiertage, 00.00 bis 24.00 Uhr: 100%.

14 Besondere Bestimmungen für Microsoft-Onlinedienste
14.1 Die Bestimmungen dieser Ziffer kommen zur Anwendung, wenn Microsoft-Onlinedienste Teil des Leistungsumfangs sind.
14.2 Mit der Nutzung von Microsoft-Onlinedienste wie Office 365 oder Microsoft-Azure erklärt sich der Kunde mit dem Microsoft Cloud Agreement https://docs.microsoft.com/en-us/partner-center/agreements einverstanden.

V. Verschiedenes

15 Geheimhaltung
15.1 Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, einschliesslich den dazugehörigen Unterlagen und Datenträgern, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch beauftragten Dritten aufzuerlegen. Als vertrauliche Daten gelten auch Analysen, Zusammenfassungen und Auszüge, welche auf der Grundlage von vertraulichen Daten erstellt wurden. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung. Vorbehalten bleiben gesetzliche Offenlegungspflichten.

16 Salvatorische Klausel
16.1 Sollte eine Bestimmung des Vertrags ungültig oder nicht durchsetzbar sein, berührt diese Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit die Wirksamkeit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht. Die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung so gut wie möglich gerecht wird.

17 Schriftform
17.1 Vereinbarungen zwischen den Parteien (Offerten, Annahmen, Bestellungen, etc., sowie Änderungen und Ergänzungen derselben) sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten werden. Die Verwendung von Telefaxen ist der Schriftform gleichgestellt.

18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1 Der Vertrag untersteht schweizerischem materiellem Recht.
18.2 Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.04.1980) werden wegbedungen.
18.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von QFS.